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Winterdienst - Bei Schnee und Glätte sind auch Eigentümer/innen mit in der Pflicht

Mit Beginn des Winters besteht auch wieder die Gefahr von Glätte und Schneefällen. Deshalb möchte die Stadt Neunburg vorm Wald alle Straßenanlieger (Grundstückseigentümer und Besitzer) innerhalb der geschlossenen Ortschaften einschließlich der Ortsdurchfahrten kurz über die Pflicht zum Räumen und Streuen im Winter informieren. Damit sollen nicht nur Passanten vor Unfällen geschützt werden, sondern auch die Eigentümer vor möglichen Schadensersatzforderungen, wenn sie nicht rechtzeitig zu Besen und Schneeschaufel gegriffen haben und so einen Unfall mit verursacht haben, geschützt werden. Grundsätzlich gilt: Zur Sicherung der Gehwege im Winter sind alle Straßenanlieger verpflichtet die Gehwege entlang ihrer Grundstücke bei Schneefall zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Diese Pflicht gilt auch für alle unbebauten Grundstücke. Alle Details dazu, wann und in welchem Umfang die Wege zu räumen und zu streuen sind, finden Sie direkt hier nachfolgend!

  • Gemäß der bestehenden Verordung zur Reinhaltung bzw. Reinigung der öffentlichen Straßen und zur Sicherung der Gehbahnen im Winter sind alle Straßenanlieger verpflichtet die Gehwege entlang ihrer Grundstücke zu reinigen, bei Schneefall zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Diese Pflicht gilt auch für alle unbebauten Grundstücke.
  • Die Räum- und Streupflicht muss werktags bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr erfüllt werden. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, muss trotzdem schnellstmöglich, geräumt und gestreut werden – Bei Bedarf auch mehrfach. Diese Pflicht endet täglich erst am Abend um 20.00 Uhr.
  • Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Der Einsatz von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist auf ein absolutes Minimum zu beschränken.
  • Die Gehwege sind auf eine Breite von mindestens einem Meter zu räumen bzw. zu streuen. Bei Straßen ohne Gehwege und verkehrsberuhigten Bereichen sind entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn bzw. entlang von Gebäuden in einer Breite von einem Meter zu räumen bzw. zu bestreuen.

 

Die ausführliche Verordnung ist auch jederzeit nachfolgend einsehbar:

Satzung

 

Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger darum, diese Verordnung auch bei entsprechender Wetterlage zu berücksichtigen, um allen einen sicheren Weg beispielsweise zur Arbeit oder zur Schule, zu ermöglichen.