Gemäß der bestehenden Satzung zur Reinhaltung bzw. Reinigung der öffentlichen Straßen und zur Sicherung der Gehbahnen im Winter sind alle Straßenanlieger verpflichtet die Gehwege entlang ihrer Grundstücke zu reinigen, bei Schneefall zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Diese Pflicht gilt auch für alle unbebauten Grundstücke. Damit sollen nicht nur Passanten vor Unfällen geschützt werden, sondern auch die Hauseigentümer vor möglichen Schadensersatzforderungen, wenn sie nicht rechtzeitig zu Besen und Schneeschaufel gegriffen haben und so einen Unfall mit verursacht haben, geschützt werden.
Die Räum- und Streupflicht muss werktags bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr erfüllt werden. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, muss trotzdem schnellstmöglich, geräumt und gestreut werden – Bei Bedarf auch mehrfach. Diese Pflicht endet täglich erst am Abend um 20.00 Uhr.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Der Einsatz von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist auf ein absolutes Minimum zu beschränken.
Die Gehwege sind auf eine Breite von mindestens einem Meter zu räumen bzw. zu streuen. Bei Straßen ohne Gehwege und verkehrsberuhigten Bereichen sind entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn bzw. entlang von Gebäuden in einer Breite von einem Meter zu räumen bzw. zu bestreuen. Die ausführliche Verordnung finden Sie direkt hier: Verordnung
Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger darum, diese Verordnung auch bei entsprechender Wetterlage zu berücksichtigen, um allen einen sicheren Weg beispielsweise zur Arbeit oder zur Schule, zu ermöglichen.